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IgeL

Individuelle Gesundheitsleistungen

Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf eine Behandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, sofern diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden. Dabei gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip: Die erforderlichen Leistungen sind den Versicherten als Sach- oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen (§ 2 Abs. 2 SGB V).

Dieses für die Gesetzliche Krankenversicherung bestimmende Sachleistungsprinzip stößt zunehmend an seine Grenzen. Während die Zahl der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden ständig steigt, ist der Leistungsanspruch des gesetzlich Versicherten limitiert.

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte haben dabei nämlich das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Das bedeutet: GKV-Versicherte haben Anspruch auf diejenige vertragsärztliche Versorgung, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zweckmäßig, ausreichend und wirtschaftlich ist, sowie das Maß des Notwendigen nicht überschreitet.

Auf unwirtschaftliche Leistungen hat der Versicherte keinen Rechtsanspruch. Weder darf der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt diese als Sachleistung der GKV erbringen und verordnen, noch darf die gesetzliche Krankenkasse diese Leistungen bewilligen bzw. bezahlen (§ 12 SGB V). Daraus leitet sich ab, dass kein Anspruch auf eine medizinisch optimale Versorgung oder auf Gesundheitsoptimierung besteht.

Zahlreiche ärztliche Leistungen, die im Einzelfall medizinisch indiziert und sinnvoll sein können, sind also weder im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten, noch dürfen diese von uns erbracht und von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Das gleiche gilt für Vorsorgeleistungen, die über die gesetzliche Vorsorge hinaus gehen, für Wunschuntersuchungen und Wunschbehandlungen oder für Eingriffe ohne medizinische Indikation oder auch für Attestwünsche.

Sofern Sie derartige Leistungen in Anspruch nehmen möchten, werden wir Ihre individuellen Bedürfnisse erörtern und eine medizinisch sinnvolle Vorgehensweise absprechen.

Sollten wir uns auf die Durchführung einer oder mehrerer Individueller Gesundheitsleistungen verständigen, so entsteht zwischen uns und Ihnen ein privates Behandlungsverhältnis. Unsere Honorarforderung erfolgt auf Grundlage der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und wird Ihnen privat in Rechnung gestellt. Ihre Krankenkasse darf diese Behandlungskosten nicht erstatten.

Nach § 12 Abs. 1 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns muss die Honorarforderung angemessen sein. Der Arzt darf die Sätze der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten bzw. überschreiten.

Wir haben für Sie eine Liste der wichtigsten IGeL-Angebote unserer Praxis zusammengestellt. Weitere Informationen erhalten Sie gerne auf Anfrage.

Angebot an individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)
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Die wirksamste Medizin ist die natürliche Heilkraft, die im Inneren eines jeden von uns liegt.
Hippokrates