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Die elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Ihre Zugangskarte der gesetzlichen Krankenversicherung für unsere Praxis

Bitte bringen Sie zu Beginn einer Behandlung oder zu Anfang eines Quartals Ihre gültige Krankenversichertenkarte mit. Nur dann dürfen wir Sie zu Lasten Ihrer Krankenkasse behandeln und Kassenrezepte oder Überweisungen ausstellen. Auch Kinder und Jugendliche benötigen eine eigene Krankenversichertenkarte als Versicherungsnachweis.

Jedes Quartal aufs Neue ist beim ersten Praxiskontakt eines gesetzlich Krankenversicherten dessen elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Egal ob Sprechstunde beim Arzt, Telefonkontakt, Rezeptwunsch oder Überweisung.

Den organisatorischen, zeitlichen und personellen Aufwand, säumige Versichertenkarten telefonisch oder schriftlich einzutreiben, können und wollen wir nicht auf uns nehmen.

Wir bestehen daher bei jedem Patienten auf die direkte Vorlage der eGK, so wie es der Gesetzgeber auch vorgesehen hat. Das bedeutet, eine Leistung unsererseits kann nur nach Einlesen der eGK erfolgen.

Wer dennoch ohne gültige eGK erscheint, bekommt einen neuen Termin angeboten. Bestellte Rezepte, Überweisungen oder telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden erst nach Vorlage der Karte ausgehändigt bzw. elektronisch übermittelt. Bitte denken Sie auch daran, dass vor Einlesen der eGK keine Rezepte an Apotheken oder etwaige Abholer ausgehändigt werden. Sollte es sich beim ersten Kontakt im Quartal um eine telefonische Beratung oder eine Beratung via E-Mail handeln, ist die eGK unverzüglich und unaufgefordert nachzureichen.

Ohne Vorlage einer gültigen Krankenversichertenkarte ist eine Behandlung nur privatärztlich möglich. Sie erhalten die von uns erbrachten Leistungen dann gemäß der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt.

Mache die Dinge so einfach wie möglich – aber nicht einfacher.
Albert Einstein