Bitte bringen Sie zu Beginn einer Behandlung oder zu Anfang eines Quartals Ihre gültige Krankenversichertenkarte mit. Nur dann dürfen wir Sie zu Lasten Ihrer Krankenkasse behandeln und Kassenrezepte oder Überweisungen ausstellen. Auch Kinder und Jugendliche benötigen eine eigene Krankenversichertenkarte als Versicherungsnachweis.
Jedes Quartal aufs Neue ist beim ersten Praxiskontakt die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. Egal ob Sprechstunde beim Arzt oder lediglich Rezeptwunsch oder Überweisung.
Bisher waren wir immer sehr kulant und haben Ihnen gegen Unterschrift die Möglichkeit eingeräumt, Ihre Karte innerhalb von 10 Tagen nachzureichen. Leider wird die Liste derer, die uns ihre Karte nicht nachreichen gegen Quartalsende regelmäßig mehrere DIN A4-Seiten lang. Es kostete uns jedes Mal immens viel unnötige personelle und zeitliche Ressourcen, die Versichertenkarten telefonisch oder schriftlich einzutreiben und blockiert unsere Telefone zusätzlich.
Wir werden daher bei jedem Patienten auf die direkte Vorlage der eGK bestehen, so wie es der Gesetzgeber auch vorgesehen hat. Das bedeutet, eine Leistung unsererseits kann nur noch nach Einlesen der eGK erfolgen. Ähnlich wie im Ladengeschäft oder Supermarkt, wo man die Ware erst nach Bezahlung und nicht auf Kredit erhält.
Wer dennoch ohne gültige eGK erscheint, bekommt einen neuen Termin angeboten. Bestellte Rezepte und Überweisungen werden erst nach Vorlage der Karte ausgehändigt. Bitte denken Sie auch daran, dass vor Einlesen der eGK keine Rezepte an Apotheken oder etwaige Abholer ausgehändigt werden. Sollte es sich beim ersten Kontakt im Quartal um eine telefonische Beratung oder eine Beratung via E-Mail handeln, ist die eGK unverzüglich und unaufgefordert nachzureichen.
Ohne Vorlage einer gültigen Krankenversichertenkarte ist eine Behandlung nur privatärztlich möglich. Sie erhalten die von uns erbrachten Leistungen dann gemäß der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt.